Zusammenfassung der Faktenlage:
Es ist unumstritten, dass nach der Entlassung aus dem Krankenhaus die Schädigung vorlag, ebenso, dass sie durch die Lagerung entstanden ist.
Es ist ebenso unumstritten, dass die Dokumentation der Lagerung lückenhaft ist.
Schlussfolgerung:
Da in Krankenhäusern nach Standards gearbeitet wird, greifen im Falle der nicht ordnungsgemäßen Dokumentation genau diese Standards, um die Dokumentationslücken zu füllen, woraus dann klar ersichtlich ist, dass die deshalb standardgemäß durchgeführte Lagerung nicht zu der Schädigung geführt haben kann.
Na ja. Noch ist ja kein Urteil ergangen, also warte ich mal einfach ab.
Mitch's Manga Blog am : Wie berechnet man den Effektivzins deutscher Gerichte?